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Wirksamer Widerruf: Erklärung erforderlich, Rücksendung allein genügt nicht

Das Widerrufsrecht im Fernabsatz setzt zwingend eine ausdrückliche Erklärung des Verbrauchers voraus.

Eine bloße Rücksendung der Ware genügt hierfür gerade nicht! Vielmehr muss der Widerruf eindeutig erkennen lassen, dass der Verbraucher den Vertrag nicht mehr gelten lassen will (§ 355 Abs. 1 BGB) .

An die Form dieser Erklärung werden freilich keine hohen Anforderungen gestellt.

Sie kann: schriftlich, elektronisch oder auch mündlich erfolgen.

Auch das gesetzliche Muster-Widerrufsformular kann genutzt werden, muss es aber nicht. Eine Begründung für den Widerruf schuldet der Verbraucher nicht. Entscheidend ist allein, dass der Widerrufswille klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommt. Fehlt es an einer solchen Erklärung, liegt rechtlich kein wirksamer Widerruf vor – selbst dann nicht, wenn die Ware vollständig, unbeschädigt und innerhalb der Widerrufsfrist zurückgesandt wird. Eine kommentarlos eingehende Rücksendung ist daher nach dem gesetzlichen Leitbild nicht automatisch als Widerruf zu qualifizieren. Die bloße Rücksendung wahrt die Widerrufsfrist also gerade nicht. Maßgeblich ist allein die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung; ihr Zugang beim Händler kann auch erst nach Fristablauf erfolgen.

Widerruf auch nach der Rücksendung möglich

Das Gesetz schreibt keine feste Reihenfolge zwischen Widerrufserklärung und Rücksendung vor. Der Verbraucher kann die Ware daher zunächst zurücksenden und die Widerrufserklärung innerhalb der laufenden Widerrufsfrist nachholen. Geht die Widerrufserklärung fristgerecht beim Händler ein, wird der Widerruf wirksam. Die bereits eingegangene Rücksendung ist dann als vorweggenommene Rückgewähr im Rahmen der Rückabwicklung zu behandeln (§ 357 BGB). Der Händler ist in diesem Fall zur Rückerstattung des Kaufpreises verpflichtet.

Kommentarlose Retouren

• innerhalb der Widerrufsfrist oder

• außerhalb der Widerrufsfrist eingeht.

1. Kommentarlose Retouren innerhalb der Widerrufsfrist

Geht die Ware innerhalb der Widerrufsfrist ohne Widerrufserklärung ein, ist der Händler noch nicht zur Rückzahlung verpflichtet. Erfolgt bis zum Fristende keine ausdrückliche Widerrufserklärung, erlischt das Widerrufsrecht. Die Rücksendung entfaltet in diesem Fall keine widerrufsrechtlichen Wirkungen.

2. Kommentarlose Retouren nach Ablauf der Widerrufsfrist

Geht die Rücksendung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist ein oder wird eine innerhalb der Frist eingegangene Retoure nicht durch eine fristgerecht abgesendete Widerrufserklärung begleitet, besteht der Kaufvertrag fort.

Der Verbraucher ist Eigentümer der Ware geblieben. Der Händler ist lediglich Besitzer fremden Eigentums und nicht berechtigt, die Ware weiterzuverkaufen oder anderweitig zu verwerten.

Der Händler ist grundsätzlich verpflichtet, dem Verbraucher die Ware wieder herauszugeben. Er kann die Herausgabe jedoch regelmäßig davon abhängig machen, dass der Verbraucher die hierfür entstehenden Versandkosten übernimmt. Eine Verpflichtung des Händlers, die Ware auf eigene Kosten zurückzusenden, besteht in dieser Konstellation nicht. Alternativ kann dem Verbraucher auch die Abholung der Ware angeboten werden.